Urheberrecht
Nicht alles, was man hören, sehen oder lesen kann, darf man senden. Und nicht jeder darf ohne Zustimmung aufgenommen und veröffentlicht werden. Diese Seite sagt, worauf es ankommt.
Auf einen Blick
- Fremde Werke (Musik, Bilder, Texte) dürfen nur mit Lizenz oder Erlaubnis genutzt werden.
- Der GEMA-Pauschalvertrag der Länder für Schulen deckt nicht automatisch jede Veröffentlichung im Internet ab; Webstream und Podcast gesondert klären.
- Stimme, Name und Bild sind personenbezogene Daten: Veröffentlichung nur mit Einwilligung; bei Minderjährigen mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten, ab 14 zusätzlich der Jugendlichen.
Musik
- Unterricht: Die nicht öffentliche Wiedergabe von Musik im Unterricht ist vergütungsfrei.
- Schulveranstaltungen: Das Land NRW hat mit der GEMA einen Pauschalvertrag für Schulträger und Schulen geschlossen, der Wiedergabe und Vervielfältigung geschützter Musik bei Schulveranstaltungen betrifft.
- Webradio und Streaming: Eine Veröffentlichung im Internet ist eine andere Nutzung. Klären Sie mit dem Schulträger, ob und wie sie lizenziert ist, und ziehen Sie bei Bedarf die GEMA und die GVL (Leistungsschutzrechte) hinzu.
- „GEMA-freie“ Musik: Die GEMA geht zunächst davon aus, dass Musik von ihr vertreten wird („GEMA-Vermutung“). In einem Fall aus 2016 entschied das Landgericht München I, dass diese Vermutung auch bei einem Webradio galt, das nur als GEMA-frei gekennzeichnete Musik spielte. Wer solche Musik nutzt, sollte die Lizenzbedingungen genau prüfen; manche Plattformen untersagen die öffentliche Nutzung ausdrücklich.
- Eigene Musik: Selbst komponierte oder von der eigenen Schulband gespielte Stücke sind unproblematisch, wenn alle Beteiligten zugestimmt haben und keine fremden Werke gespielt werden.
Bilder, Texte, Töne
- Creative Commons: Prüfen Sie die konkrete Lizenz; in der Regel ist mindestens Namensnennung nötig.
- Zitate: Kurze Ausschnitte können als Zitat zulässig sein, wenn sie als solche kenntlich gemacht und mit Quelle versehen sind.
- Kein gutgläubiger Erwerb: Auch wer ein fremdes Werk unwissentlich ohne Lizenz veröffentlicht, kann das Urheberrecht verletzen.
Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
- Recht am eigenen Bild: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der Abgebildeten verbreitet werden (§§ 22, 23 KunstUrhG). Auch Audio, Video und Interviews betreffen Persönlichkeitsrechte.
- Datenschutz: Stimme, Name und Bild sind personenbezogene Daten. Die Einwilligung muss freiwillig und informiert sein und jederzeit für die Zukunft widerrufen werden können.
- Minderjährige: Bis 13 Jahre willigen die Erziehungsberechtigten ein; ab 14 Jahren sollte zusätzlich die oder der Jugendliche selbst einwilligen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden bewerten das Alter teilweise unterschiedlich; wir empfehlen deshalb die vorsichtigere Regel.
- Konkrete Angaben: Die Einwilligung nennt, was veröffentlicht wird (Audio, Foto, Video, Name) und wo (Webstream, Mediathek, Social Media).
Checkliste vor jeder Veröffentlichung
- Alle Musikstücke sind lizenziert oder selbst produziert.
- Bilder, Zitate und Töne haben eine klare Quelle und Lizenz.
- Für alle Sprecher:innen und Interviewten liegt eine Einwilligung vor.
- Bei Minderjährigen liegt die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor (ab 14 zusätzlich die eigene).
- Die Veröffentlichungswege sind in der Einwilligung genannt.
- Persönliche Daten Dritter (Adressen, Telefonnummern) werden nicht gesendet.
Eine Muster-Einverständniserklärung gibt es unter Materialien & Downloads.
Quellen und weiterführende Links
- BASS 8.22: Schulveranstaltungen mit Musik (GEMA-Pauschalvertrag)
- Merkblatt Digitale Musiknutzung in der Schule (PDF)
- Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen bei Fotos und Videos
Diese Hinweise ersetzen keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich bei Unsicherheit an Schulträger, Datenschutzbeauftragte oder die Medienberatung.